Manch haben ihn und manche nicht, manche wollen ihn, andere hingegen kommen auch ganz gut ohne ihn aus. Die Rede ist vom Betriebsrat. In diesem Beitrag sollen verschiedenen arbeitsrechtliche Fragen rund um den Betriebsrat gestellt und beantwortet werden.
Jura Laie - Juristische Grundlagen von einem Laien für Laien
Freitag, 14. April 2017
Montag, 13. März 2017
Grundsätze des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
Nachfolgend werden die Grundsätze des BDSG vorgestellt:
- Präventives Verbot mit Erlaubsnisvorbehalt
- Datensparsamkeit und Datenvermeidung
- Transparenzgebot
- Zweckbindungsgebot
- Gebot der Verhältnismäßigkeit
- Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen
Mittwoch, 16. November 2016
Begriffsunterscheidung: Betrieb, Unternehmen, Konzern und Firma
Man benutzt die Wörter gerne synonym, doch drücken Betrieb, Unternehmen und Firma tatsächlich etwas anderes aus. Und besonders im Recht, wo es auf Nuancen ankommt, sollte man die Unterschiede in den Begrifflichkeiten wissen. Relevant wird diese Unterscheidung vor allem im Arbeitsrecht, auf das sich die nachfolgende Erläuterung bezieht. Wichtig ist beispielsweise zu wissen, was man unter einem Betrieb versteht, wenn es im Arbeitsrecht um den Betriebsrat geht. Wer hier Betrieb mit Unternehmen verwechselt, kann schnell die falschen arbeitsrechtlichen Konsequenzen ziehen.
Betrieb
Unter einem Betrieb versteht man eine selbständige organisatorische Einheit, die einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck verfolgt. Also beispielsweise Güter erstellt oder Dienstleistungen anbietet.Unternehmen
Ein Unternehmen ist hingegen der Eigentümer des Betriebs und somit auch Vertragspartner für den Arbeitnehmer. Während ein Betrieb im Normalfall nur zu einem Unternehmen gehört (es können sich aber auch mehrere Betriebe zusammenschließen, um einen Betrieb zu führen = Gemeinschaftsbetrieb), kann ein Unternehmen mehrere Betriebe besitzen.Konzern
Wenn sich mehrere Unternehmen zusammenschließen, dann spricht man von einem Konzern.Firma
Die Bezeichnung der Firma ist im Arbeitsrecht eher seltener anzutreffen. Konkret versteht man unter einer Firma den handelsrechtlichen Namen eines Kaufmanns. Es ist also derjenige Namen, unter dem der Kaufmann sein Geschäft betreibt und seine Unterschrift abgibt.Quellen und Verweise
Mittwoch, 5. Oktober 2016
Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht
Unter dem Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht versteht man, dass für den Arbeitnehmer bei Kollision von Rechtsnormen immer jeweils die günstigere Regelung anzuwenden ist, außer eine höherrangige Norm lässt eine ungünstigere Regelung ausdrücklich zu (Öffnungsklausel). Relevant wird das Günstigkeitsprinzip beispielsweise dann, wenn zu einem bestimmten Regelungspunkt, sowohl Tarifvertrag (Mindestbedingung) als auch Einzelvertrag oder Betriebsvereinbarung Anwendung finden. Wird beispielsweise im Tarifvertrag ein Tariflohn ausgehandelt, wobei aber im Einzelvertrag eine viel höhere Lohnhöhe individuell ausgehandelt wurde, dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den selbst höher ausgehandelten Lohn und muss sich nicht mit dem niedrigeren Tariflohn zufrieden geben. Anders sieht es aus, wenn der individuell ausgehandelte Lohn unter dem Tariflohn liegt. Hier hat der Arbeitnehmer (der Mitglied der entsprechenden Gewerkschaft ist) mindestens ein Anspruch auf die Höhe des zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft ausgehandelten Tariflohns.
Im Gesetzt findet man das Günstigkeitsprinzip in § 4 III TVG wieder.
Wann Günstigkeit vorliegt ist in manchen Fällen leider nicht immer einfach zu benennen. Wichtig bei der Beurteilung sind dabei die individuellen Interessen des einzelnen Arbeitnehmers nach objektiven Kriterien. Hingegen spielen weder subjektives Urteil des Betroffenen, noch Gesamtinteresse der Belegschaft eine Rolle.
Im Gesetzt findet man das Günstigkeitsprinzip in § 4 III TVG wieder.
Wann Günstigkeit vorliegt ist in manchen Fällen leider nicht immer einfach zu benennen. Wichtig bei der Beurteilung sind dabei die individuellen Interessen des einzelnen Arbeitnehmers nach objektiven Kriterien. Hingegen spielen weder subjektives Urteil des Betroffenen, noch Gesamtinteresse der Belegschaft eine Rolle.
Quellen und Verweise
- http://www.anwalt-schwerdtfeger.de/kontakt/112.html
Mittwoch, 21. September 2016
Tarifeinheit, Tarifkonkurrenz und Tarifpluralität
In diesem Beitrag möchte ich die Begriffe Tarifeinheit, Tarifkonkurrenz und Tarifpluralität näher vorstellen und erläutern. Wir beginnen mit der Tarifeinheit:
Mittwoch, 10. August 2016
Spährentheorie
Die Sphärentheorie bezeichnet eine Theorie zur Bestimmung des Schutzniveaus im Bereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Man unterscheitet dabei zwischen Intimsphäre, Privatsphäre und Sozialsphäre. Umso weiter innen man im Sphärenkreis ist, umso höher ist der Schutz. Der Kern ist dabei die Intimsphäre und der Rand stellt die Sozialsphäre dar. Mit einer medialen Selbstöffnung werden die ansonsten starren Grenzen aufgeweicht und man kann sich nicht mehr darauf berufen, dass bestimmte Details nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
Donnerstag, 7. Juli 2016
Kurze Einführung in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb lautet abgekürzt nicht GguW, sondern UWG. Klingt vielleicht komisch, ist aber so ;-) Ziel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist die Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs. Konkret dient das Gesetz nach § 1 UWG dem Schutz:
Um das zu erreichen unterscheidet das Gesetz unzulässige Handlungen in unzulässigen und stets unzulässigen Handlungen gegenüber Verbraucher. Die stets unzulässigen Handlungen gegen Verbraucher findet man im Anhang des Gesetzes, der sogenannten „Black List“. Die unlauteren geschäftlichen Handlungen die unzulässig sind, findet man hingegen in den Paragraphen 3a – 7. Diese sind wie gesagt nicht zwingend unzulässig, sondern müssen je nach Einzelfall geprüft werden. Deshalb ist § 3 I UWG auch eine Generalklause, die auf eine Definition der Unlauterkeit verzichtet. Bevor auf diese Generalklausel aber zurückgegriffen wird, werden erst einmal die spezielleren Tatbestände in den nachfolgenden Paragraphen untersucht.
- der Mittbewerber
- der Verbraucherinnen und Verbraucher
- sowie der sonstigen Marktteilnehmer
Um das zu erreichen unterscheidet das Gesetz unzulässige Handlungen in unzulässigen und stets unzulässigen Handlungen gegenüber Verbraucher. Die stets unzulässigen Handlungen gegen Verbraucher findet man im Anhang des Gesetzes, der sogenannten „Black List“. Die unlauteren geschäftlichen Handlungen die unzulässig sind, findet man hingegen in den Paragraphen 3a – 7. Diese sind wie gesagt nicht zwingend unzulässig, sondern müssen je nach Einzelfall geprüft werden. Deshalb ist § 3 I UWG auch eine Generalklause, die auf eine Definition der Unlauterkeit verzichtet. Bevor auf diese Generalklausel aber zurückgegriffen wird, werden erst einmal die spezielleren Tatbestände in den nachfolgenden Paragraphen untersucht.
Unlautere geschäftliche Handlungen
Beispiele für unlauteren Verhaltens nach dem UWG sind:- Rechtsbruch (§ 3a UWG)
- Mitbewerberschutz (§ 4 UWG)
- Aggressive geschäftliche Handlungen (§ 4 UWG)
- Irreführende geschäftliche Handlungen (§ 5und 5a UWG)
- Vergleichende Werbung (§ 6 UWG)
- Unzumutbare Belästigung (§ 7 UWG)
Rechtsfolgen
Liegen eine unzulässige unlautere geschäftliche Handlungen vor, dann kennt das Gesetzt dafür natürlich auch entsprechende Rechtsfolgen.Unterlassung
Dies sind nach § 8 UWG zum einen Mal den Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung der entsprechenden Handlungen. Die Aktilegitimation (also wer die Befugnis des Klägers hat), ist nach § 8 III UWG jeder Mittbewerber, rechtsfähige Verbände (wie beispielsweise Verbraucherzentralen oder auch Wettbewerbsverbände), qualifizierte Einrichtungen oder den Industrie- und Handelskammern. Die Passivlegitimation (also wer Anspruchsgegner ist) kann nach § 8 I, II UWG das Unternehmen und Mitarbeiter sein.Schadensersatz
Nach § 9 UWG kann neben dem Beseitigen/Unterlassen auch Schadensersatz als Rechtsfolge eintreten, wenn die entsprechende unzulässige Handlung Schaden bei den Mittbewerbern verursacht hat. Diese haben entsprechend auch Anspruch auf den Schadensersatz. Hierfür ist allerdings Vorsatz und Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Man hat also insbesondere als Verbraucher keinen Anspruch auf individuellen Schadensersatz. Hinzu kommt, dass auch unter Wettbewerbern ein konkreter Schaden oft nicht nachgewiesen werden kann.Gewinnabschöpfung
Die letzte Rechtsfolge die eintreten kann ist nach $ 10 UWG die Gewinnabschöpfung.
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