Mittwoch, 14. Mai 2014

Ausschließlichkeitsrechte im Urheberrecht

Ausschließlichkeitsrechte umfassen ein (positives) Benutzungsrecht und ein (negatives) Verbotsrechts. Sie heißen so, da ausschließlich der Urheber entscheiden kann, wer und unter welchen Umständen sein Werk genutzt werden darf.

Die Ausschließlichkeitsrechte im Urheberrecht leiten sich aus § 11 UrhG ab. Dort heißt es nämlich:
„Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönliche Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“

Das Urhebergesetz unterscheidet dabei in Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte. Zu dem Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 ff. UrhG) gehört:
  • Veröffentlichungsrecht 
  • Anerkennung der Urheberschaft (Namensnennungsrecht) 
  • Integritätsschutz

Zu den Verwertungsrechten (§ 15 ff. UrhG) zählen
  • Vervielfältigungsrecht (§ 16) 
  • Verbreitungsrecht (§ 17) 
  • Ausstellungsrecht (§ 18) 
  • Vortrags- , Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19) 
  • Recht der öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a) 
  • Senderecht (§§ 20, 20a und b) 
  • Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21)
  • Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§§ 22)

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