Freitag, 3. April 2015

Drei-Stufen-Test im Urheberrecht

Wie im Artikel „Urheberrecht: Antwort auf die Tragedy oft the Commons!?“ schon angedeutet, muss das Urheberrecht den schwierigen Spagat zwischen dem Schutz des Urhebers auf der einen Seite und dem Interesse der Allgemeinheit auf der anderen Seite irgendwie bewerkstelligen. Für den Schutz des Urhebers besteht das Urheberrecht aus weitreichend formulierten Ausschließlichkeitsrechten. Diese wiederum werden durch so genannte Schranken beschränkt. Damit diese Schranken aber nicht zu stark in die extra für den Urheber erschaffenen Regelungen eingreifen, kommt bei der Anwendung bzw. Auslegung dieser Schranken der sogenannte Drei-Stufen-Test zum Einsatz, der wiederum die Schranken begrenzt. Man spricht deshalb auch von einer „Schranken-Schranke“.
Der Drei-Stufen-Test besagt:
  1. Die Rechte des Urhebers dürfen nur in bestimmten Sonderfällen beschränkt werden,
  2. die normale Verwertung des Schutzgegenstandes darf nicht beeinträchtigt werden und
  3. die berechtigten Interessen des Urhebers dürfen nicht unzumutbar verletzt werden.
Der Drei-Stufen-Test ist u.a. in Art. 9 Abs. 2 RBÜ, Art. 10 Abs. 1, 2 WCT, Art. 16 Abs. 1, 2 WCCT und Art. 5 Abs. 5 der RL 2001/29/EG (Multimedia-RL) geregelt. Im Urheberrecht fand keine wörtliche Übernahme statt, da die drei genannten Vorgaben durch die §§ 44 a ff. UrhG erfüllt werden.

In den USA sucht man solche Schrankenregelungen vergeblich. Stattdessen gibt es dort die sogenannte Fair-Use-Generalklauses, die zwar eine flexible Handhabung im Einzelfall bietet, dafür aber auch Rechtsunsicherheit schafft und (womöglich) einen stärkeren Eingriff in die Befugnisse des Urhebers darstellt als das bei den Schranken der Fall sein mag.

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