Donnerstag, 21. Mai 2015

Urheberrecht: Antwort auf die Tragedy oft the Commons!?

Die „Tragedy of the Commons“ bedeutet auf Deutsch Tragik der Allmende oder auch besser verständlich Tragödie des Allgemeinguts. Es ist ein sozialwissenschaftliches und evolutionstheoretisches Modell das sich um frei verfügbare, aber begrenzte Ressourcen handelt. Diese Ressourcen werden nicht effektiv genutzt und führen durch eine Übernutzung zur Bedrohung des Nutzers. Der Begriff geht auf Garett Hardin in seinem gleichnamigen Artikel in der Zeitschrift "Science" 1968 zurück. Darin beschreibt die „Tragedy oft the Commons“ mit einer Weide als einfaches Beispiel. Diese Weide ist Allgemeingut und jeder Hirte kann darauf sein Vieh weiden lassen. Als rational handelnder Mensch wird nun jeder Hirte so viel Vieh wie möglich auf die Wiese weiden lassen, da er mehr Gewinn für sich selbst bekommt, die Kosten der Überweidung aber auf die Allgemeinheit abwälzen kann. Nun ist er aber nicht alleine auf der Wiese und viele andere Hirten werden ebenfalls so verfahren. Das geht so lange gut, bis die Weide abgegrast ist. Der Schaden ist nun weitaus größer als bei einer kontrollierten Nutzung der Fläche.

Die „Tragedy of the Commons“ findet man auch heute noch vor. Man denke nur an die Überfischung der Weltmeere oder die Abholzung des Regenwalds.

Doch was hat das alles mit dem Urheberrecht zu tun? Geistige Güter zeichnen sich durch Ubiquität und nicht-rivalisierender Gebrauch aus. Ubiquität (Allgegenwart) ist eine Eigenschaft, überall vorkommen zu können. Nicht-rivalisierender Gebrauch hingegen bedeutet, dass man das Gut zum gleichen Zeitpunkt von verschiedenen Personen genutzt werden kann. Die beiden Eigenschaften lassen sich beispielsweise leicht an einem Lied zeigen. Das (urheberrechtlich geschützte) Lied kann jederzeit an unterschiedlichen Orten von unterschiedlichen Personen zur gleichen Zeit gesungen/gepfiffen usw. werden. Diese Eigenschaften führen, falls das Gut nicht geschützt wird, zu einer Übernutzung mit einer gleichzeitigen Unterproduktion, da kaum noch jemand solch ein Produkt herstellen würde.

Geistige Güter müssen also geschützt werden, damit die so geschaffene rechtliche Exklusivität zum Anreiz für eine stetige Produktion führt. Genau hier muss man aber nämlich aufpassen, denn sonst führt der gut gemeinte Gedanken, der die „Tragedy of the Commons“ abwenden möchte, zu der sogenannte „Tragedy oft the anticommons“. Hier liegt nämlich dann genau der gegenteilige Fall vor. Wir haben nun eine Überproduktion (viele Rechtsinhaber), aber dafür eine sehr geringe Nutzung, da die ganzen rechtlichen Regeln eine normale Nutzung nahezu ausschließen oder behindern.

Das Urheberrecht kann also durchaus als Antwort auf die „Tragedy of Commons“ gesehen werden, versucht aber gleichzeitig mit Regelungen (z.B. den Schranken) auch die „Tragedy of Anticommons“ zu vermeiden. Es bietet auf der einen Seite einen Innovationsschutz, z.B. durch den Umfang der Recht oder die Schutzdauer, versucht aber gleichzeitig auch einen Überschutz zu vermeiden, in dem z.B. die Schutzdauer begrenzt wird oder es Schranken gibt.