Sonntag, 13. März 2016

Die Blogger-Entscheidung des BGH

Eine sehr interessante Entscheidung bzgl. der Provider-Haftung hat der BGH mit seiner sogenannten „Blogger-Entscheidung“ bzgl. Googles Blogdienst blogspot.com getroffen (BGH, Urteil v. 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10)

Darin ging es verkürzt gesagt darum, dass ein anonymer Blogger einen kritischen Blogbeitrag über einen Geschäftsführer einer Immobilienfirma veröffentlicht hat. Dieser hat sich durch die Aussagen verletzt gefühlt und gegenüber Google auf Unterlass geklagt. Der BGH hat nun die Prüfpflichten in diesem Fall konkretisiert, in dem die Durchführung eines sogenannten Stellungsnahmensverfahren vorgeschrieben wurde. Dieses verläuft in den nachfolgenden Schritten ab:

Erster Schritt

Der Hostprovider wird vom Betroffenen informiert, dass auf der Plattform eine beanstandende Äußerung öffentlich zugänglich ist. Diese kann „richtig oder falsch“ sein.

Zweiter Schritt

Falls der beklagte Rechtsverstoß „Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden”, dann muss der Hoster aktiv werden und die Beanstandung an den betroffenen Blogger weiterleiten und diesen um Stellung bitten.

Falls der Rechtsverstoß aufgrund der vom Betroffenen gemachten Angaben nicht unschwer zu erkennen ist, dann muss der Provider auch nichts weiter unternehmen.

Dritter Schritt

Nun kommt es auf die Reaktion des Bloggers an. Meldet sich dieser nicht, dann kann der Eintrag nach einer den Umständen angemessener Frist gelöscht werden. Meldet sich der Blogger hingegen und stellt die „Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.“

Vierter Schritt

Nun kommt es wieder auf den Betroffenen an, der mit der Stellungsnahme des Bloggers konfrontiert wird und darauf noch einmal die Möglichkeit bekommt zu antworten. Auch hier wieder kann der Provider die ganze Sache vergessen, falls der Betroffene sich nicht mehr auf diese Kontaktaufnahme meldet. Antwortet der Betroffene hingegen auch auf die Stellungsnahme des Bloggers, dann obliegt es dem Plattformbetreiber, welche Aussagen er nun mehr Glauben schenken mag und entweder er belässt den Eintrag oder löscht ihn.

Der Plattformbetreiber wird damit per se zum Richter und wird wahrscheinlich grenzwertige Beanstandungen lieber löschen, statt sich selbst haftbar zu machen. Dennoch verbleiben viele offene Fragen, die noch geklärt werden müssen, beispielsweise bei welchen Arten von Äußerungen dieses Stellungnahmeverfahren eingeleitet werden muss (Tatsachenbehauptungen vs. Meinungsäußerungen), wie substantiiert der Blogger seine Äußerung verteidigen muss und auch welche Pflichten es am Ende des Verfahrens gibt.  

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