Dienstag, 12. April 2016

Filterpflichten bei Provider

Bei Rechtsverstößen können Provider auf Unterlassung verurteilt werden. Gerichte können dann beispielsweise von einem Hostprovider verlangen, dass dieser sicherstellen muss, dass eine bestimmte Rechtsverletzung, so nicht mehr aufkommen kann. Diese Problematik versucht man in den meisten Fällen technisch anzugehen, da eine manuelle Überwachung und Prüfung nicht möglich ist. Man setzt dafür auf Filter, die nachfolgend vorgestellt werden.

Sonntag, 3. April 2016

Kurze Einführung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet sich aus Artikel 2 I, 1, I Grundgesetz ab und ist ein von der Rechtsprechung entwickeltes Grundrecht. Der sachliche Schutzbereich umfasst die Sicherung eines autonomen Bereichs privater Lebensgestaltung, in dem sich jeder Einzelne entwickelt kann. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rahmenrecht, das eine ganze Reihe von Einzelrechten umfasst, darunter beispielsweise:

Accessprovider, Hostprovider und Contentprovider im Internetrecht

Generell ist ein Provider ein Anbieter eines bestimmten Dienstes. Nach § 2 Nr. 1 TMG ist ein Provider
„jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert“
Im Internetrecht spielen insbesondere der Accessprovider, der Hostprovider und der Contentprovider eine besondere Rolle. Ebenfalls steht die zentrale Frage im Raum, ab wann ein Hostprovider zum Contentprovider wird und welche juristischen Folgen dies hat.

Nachfolgend erst einmal die Erklärung der drei Begriffe: