- Schutz der Intim-, Privat- und Geheimspähre
- Recht am eigenen Wort
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung
- Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
- Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG)
- Namesrecht (§12 BGB)
- ...
Persönlichkeitsrecht vs. Meinungsfreiheit
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann mit anderen Grundrechten kollidieren, häufig ist das mit der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. Grundgesetz) der Fall. Häufig steht beispielsweise die Frage im Raum, welche Äußerungen man dulden muss (da die Meinungsfreiheit Vorzug vor dem Persönlichkeitsrecht hat) und ab wann Äußerungen nicht geduldet werden müssen, ohne das es eine Zensur ist. Zwar hängt diese Abwägung der zwei Grundrecht vom Einzelfall ab, dennoch gibt es einige Kriterien, die bei einer Entscheidungsfindung angewandt werden können.Art der Äußerung
Geht es um Tatsachenbehauptungen, dann sind wahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinzunehmen (sofern sie nicht in die Privatssphäre oder Intimssphäre eingreifen), während unwahre Tatsachenbehauptungen nicht hingenommen werden müssen. Das besondere an Tatsachenbehauptungen ist, dass sie beweisbar, also entweder wahr oder unwahr sind.Meinungsäußerungen hingegen sind weder wahr oder falsch, weshalb man hier ein bisschen nach „Pi-mal-Daumen“ entscheiden muss. Grundsätzlich ist die sogenannte Schmähkritik aber nicht erlaubt, bei der einzig und alleine um die Diffamierung einer Person geht, ohne das Bemühen einer sachlichen Auseinandersetzung.
Generell sagt man, wenn die Meinungsäußerung eine die Öffentlichkeit wesentliche berührende Frage betrifft, man eher für die Meinungsfreiheit tendiert (BVerfGE7, 198, 219). Soll hingegen nur die Neugierde der Adressaten befriedigt werden, dann spricht das eher gegen die Meinungsfreiheit und für den Persönlichkeitsschutz.
Auch eine Verdachtsberichterstattung ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Ist die pressemäßige Sorgfalt eingehalten worden, dann sind solche Äußerungen unabhängig davon, ob sie im Nachhinein als wahr oder unwahr herausstellen, nicht rechtswidrig. Unter die pressemäßige Sorgfalt fällt unter anderem:
- es muss ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen
- es darf keine Vorverurteilung des Betroffenen geben
- der Betroffene muss befragt und seine Stellungsnahme muss wiedergegeben werden
- es muss ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit vorliegen
Betroffener schon bekannt?
Ist der Betroffene schon „bekannt“, sprich hat er schon selbst schwere Vorwürfe erhoben. Oder hat er selbst schon die Öffentlichkeit über sein Privatleben informiert? Ist also selbst an die Öffentlichkeit gegangen?Eingriffsintensität
Letztendlich muss auch die Eingriffsintensität berücksichtigt werden. Beispielsweise ist Schmähkritik grundsätzlich nicht zulässig, da diese sich alleine auf Diffamierung einer Person abzielt. Abgeleitet kann man sagen, je stärker die Eingriffsintensität der Äußerung, umso eher spricht es gegen die Meinungsfreiheit und für das Persönlichkeitsrecht. Anders rum natürlich umso weniger schwer der Eingriff und umso höher das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, umso eher überwiegt die Meinungsfreiheit.Für eine systematische Einordnung greift man dabei auf das sogenannte Sphärenmodell zurück. Dabei unterteilt man die Sphären: Intimsphäre, Privatsphäre und Sozialsphäre.
Zivilrechtliche Ansprüche im Falle der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht
Folgende zivilrechtliche Ansprüche können bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht geltend gemacht werden:- Unterlassung
- Gegendarstellung
- Nachtrag
- Berichtigung/Richtigstellung
- Materieller Schadensersatz
- Immaterielle Geldentschädigung
Quellen und Verweise
- http://www.law-podcasting.de/aeusserungsrecht-im-internet-die-verdachtsberichterstattung
- http://www.law-podcasting.de/aeusserungsrecht-im-internet-der-unterschied-zwischen-tatsachen-und-meinungen-teil-1
- http://www.law-podcasting.de/aeusserungsrecht-im-internet-der-unterschied-zwischen-tatsachen-und-meinungen-teil-2
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