Montag, 23. Mai 2016

Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild sichert einem zu, selbst zu entscheiden ob und in welchen Zusammenhang Bildnisse von der eignen Person veröffentlicht und verbreitet werden. Wichtig ist, dass es hier einzig und allein um die Verbreitung geht, nicht um die Anfertigung. Bei der Anfertigung des Bildnisses kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützen.

Donnerstag, 12. Mai 2016

Zu-eigen-machen von Inhalten

Wie die Bezeichnung schon sagt, versteht man unter dem Zu-eigen-machen von Inhalten die Übernahme von fremden Inhalten ohne dass ersichtlich ist, dass es sich hierbei auch wirklich um fremde Inhalte handelt. Relevant ist das Zu-eigen-machen bei Haftungsfragen, beispielsweise für Content-Provider.

Was man unter dem Zu-eigen-machen versteht, mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof unter anderem im Urteil BGH GRUR 2010, 616 – marions-kochbuch.de (Chefkoch) beschäftigt. Ob ein Zu-eigen-machen wirklich vorliegt ist natürlich eine Einzelfallentscheidung. Im entsprechenden Fall prangerten die Richter an, dass der Plattformbetreiber „tatsächlich und nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung“ für die eingestellten Inhalte übernommenen hat. Maßgeblich für diese Entscheidung ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung.

Nach der bisherigen Rechtsprechung weisen insbesondere die vier nachfolgende Kriterien für eine Zu-eigen-Machung von Inhalten auf:
  1. Vornahme einer inhaltlichen/redaktionellen Kontrolle durch den Portalbetreiber
  2. Art und Weise der Präsentation der Inhalte mit eigenem Logo des Portalbetreibers
  3. Präsentation der Inhalte als „redaktioneller Kerngehalt“ des Portals
  4. Wirtschaftliche Zuordnung der Inhalt durch entsprechende Rechteeinräumung/Kommerzialisierung der Informationen Dritter
Generell könnte man sagen, sobald man Einfluss auf den fremden Inhalt nimmt und diese auch nach außen hin zeigt, handelt es sich um eine Zueigenmachung.