Montag, 23. Mai 2016

Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild sichert einem zu, selbst zu entscheiden ob und in welchen Zusammenhang Bildnisse von der eignen Person veröffentlicht und verbreitet werden. Wichtig ist, dass es hier einzig und allein um die Verbreitung geht, nicht um die Anfertigung. Bei der Anfertigung des Bildnisses kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützen.

Eine entsprechende Norm bzgl. das Recht am eigenen Bild findet man in den §§ 22 und 23 KUG. In § 22 KUG ist beispielsweise geregelt: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.“ Allerdings gibt es dazu auch Ausnahmen, die man in § 23 KUG findet. Darunter fallen:
  1. “Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Bildnisse

Was ist nun ein Bildnis? Generell versteht man darunter eine Abbildung von Personen in der Erscheinung ihres realen Lebens. Es sind also nicht nur Bilder also Fotos, sondern auch beispielsweise Zeichnung, Gemälde ja selbst Skulpturen. Entscheidend ist insbesondere die Erkennbarkeit des Betroffenen. Als Maßstab wurde dabei die Erkennbarkeit für den Bekanntenkreis bestimmt, sodass eine Verpixelung oder Augenbalken oft eine Erkennbarkeit nicht verhindert. Die Beweislast liegt hier allerdings beim Betroffenen.

Minderjährige genießen einen besonderen Schutz, hier überwiegt in der Regel das Persönlichkeitsrecht. Eine Bildberichterstattung ist allerdings dann zulässig, wenn sich das Kind bewusst der Öffentlichkeit zuwendet oder eine Einwilligung vorliegt. Bei Minderjährigen müssen bei einer Einwilligung allerdings die Eltern ebenfalls einwilligen.

Kriterien für/gegen Veröffentlichung

  • Öffentliches Interesse an Berichterstattung
  • Vorverhalten des Betroffenen
  • Umstände der Aufnahmen
  • Auswirkungen der Veröffentlichung
  • Personengefährdung
  • Resozialisierungsinteresse
  • Kommerzialisierungsinteresse (umso höher, umso eher überwiegt Persönlichkeitsinteresse
  • Entsprechende Ausnahmen aus § 23 KUG


Quellen und Verweise

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