Donnerstag, 7. Juli 2016

Kurze Einführung in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb lautet abgekürzt nicht GguW, sondern UWG. Klingt vielleicht komisch, ist aber so ;-) Ziel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist die Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs. Konkret dient das Gesetz nach § 1 UWG dem Schutz:
  • der Mittbewerber
  • der Verbraucherinnen und Verbraucher
  • sowie der sonstigen Marktteilnehmer
vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Weiterhin schützt es „zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.“

Um das zu erreichen unterscheidet das Gesetz unzulässige Handlungen in unzulässigen und stets unzulässigen Handlungen gegenüber Verbraucher. Die stets unzulässigen Handlungen gegen Verbraucher findet man im Anhang des Gesetzes, der sogenannten „Black List“. Die unlauteren geschäftlichen Handlungen die unzulässig sind, findet man hingegen in den Paragraphen 3a – 7. Diese sind wie gesagt nicht zwingend unzulässig, sondern müssen je nach Einzelfall geprüft werden. Deshalb ist § 3 I UWG auch eine Generalklause, die auf eine Definition der Unlauterkeit verzichtet. Bevor auf diese Generalklausel aber zurückgegriffen wird, werden erst einmal die spezielleren Tatbestände in den nachfolgenden Paragraphen untersucht.

Unlautere geschäftliche Handlungen

Beispiele für unlauteren Verhaltens nach dem UWG sind:
  1. Rechtsbruch (§ 3a UWG)
  2. Mitbewerberschutz (§ 4 UWG)
  3. Aggressive geschäftliche Handlungen (§ 4 UWG)
  4. Irreführende geschäftliche Handlungen (§ 5und 5a UWG)
  5. Vergleichende Werbung (§ 6 UWG)
  6. Unzumutbare Belästigung (§ 7 UWG)

Rechtsfolgen

Liegen eine unzulässige unlautere geschäftliche Handlungen vor, dann kennt das Gesetzt dafür natürlich auch entsprechende Rechtsfolgen.

Unterlassung

Dies sind nach § 8 UWG zum einen Mal den Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung der entsprechenden Handlungen. Die Aktilegitimation (also wer die Befugnis des Klägers hat), ist nach § 8 III UWG jeder Mittbewerber, rechtsfähige Verbände (wie beispielsweise Verbraucherzentralen oder auch Wettbewerbsverbände), qualifizierte Einrichtungen oder den Industrie- und Handelskammern. Die Passivlegitimation (also wer Anspruchsgegner ist) kann nach § 8 I, II UWG das Unternehmen und Mitarbeiter sein.

Schadensersatz

Nach § 9 UWG kann neben dem Beseitigen/Unterlassen auch Schadensersatz als Rechtsfolge eintreten, wenn die entsprechende unzulässige Handlung Schaden bei den Mittbewerbern verursacht hat. Diese haben entsprechend auch Anspruch auf den Schadensersatz. Hierfür ist allerdings Vorsatz und Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Man hat also insbesondere als Verbraucher keinen Anspruch auf individuellen Schadensersatz. Hinzu kommt, dass auch unter Wettbewerbern ein konkreter Schaden oft nicht nachgewiesen werden kann.

Gewinnabschöpfung

Die letzte Rechtsfolge die eintreten kann ist nach $ 10 UWG die Gewinnabschöpfung.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen