Intimsphäre
Die Intimsphäre besitzt das höchste Schutzniveau. Es umfasst unter anderem die innere Gefühls- und Gedankenwelt eines Menschen. Darunter zählt beispielsweise alles was mit der eigenen Sexualität zu tun hat, Krankheiten oder beispielsweise auch Tagebucheinträge. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, beispielsweise kann ein Sexualstraftäter je nach konkreten Fall nicht immer auf seine Intimsphäre verweisen (BVerfG, Beschl. V. 10. Juni 2009, Az. 1 BvR 1107/09).
Privatsphäre
Die Privatsphäre ist der Bereich, der nur einem eng begrenzten Personenkreis zugänglich, der breiten Öffentlichkeit aber verschlossen ist. Also alles was man bedenkenlos mit engen Freunden und der Familie teilen kann, aber nicht jeder wissen sollte. Dazu zählt beispielsweise das Familienverhältnis oder die persönliche Vermögenssituation. Früher ging man davon aus, dass der Privatssphärenschutz eine räumliche Begrenzung in örtlicher Abgeschiedenheit besitzt, also beispielsweise in den eigenen vier Wänden. Inzwischen kann die Privatsphäre aber auch in den öffentlichen Raum hinausgetragen werden (siehe dazu EGMR NJW 2004, 2647). Eine Bestimmung der Privatsphäre kann auch thematisch, räumlich und funktional vorgenommen werden. Demnach fällt unter die Privatsphäre:
- thematisch: bspw. Ehe- und Familienleben
- räumlich: räumliche Abgeschiedenheit, bei der man davon ausgehen kann, dass man unbeobachtet ist, bzw. der Raum in den jemand nur gelang, wenn man ihn hereinlässt
- funktional: Berichte die das alltägliche Leben beeinträchtigen berühren die Privatsphäre
Die Sozialsphäre besitzt das niedrigste Schutzniveau und ein Eingriff ist in der Regel zulässig. Man versteht darunter den Bereich, in dem sich der Mensch im Austausch mit anderen Menschen befindet. Beispielsweise die berufliche oder politische Tätigkeit.
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